§ 1 Geltungsbereich
Die GO regelt den Ablauf der Mitgliederversammlungen (MV) der PARTEI KV Göttingen und ergänzt insoweit die jeweils gültige Satzung. Die Bestimmungen der Satzung haben jeweils Vorrang.
§ 2 Öffentlichkeit
Mitgliederversammlungen sind PARTEIöffentlich. Der Vorstand ist berechtigt, Personen, die nicht Mitglieder von der PARTEI KV Göttingen sind, als Gäste zur MV zuzulassen, sofern deren Anwesenheit erforderlich ist. Über die Zulassung weiterer Gäste entscheidet die MV mit einfacher Mehrheit.
§ 3 Einberufung
Die Einberufung der MV richtet sich nach der Satzung. Der Einladung sollen die zur Beschlussfassung stehenden Anträge und – soweit erforderlich – die Wahlunterlagen beigefügt werden.
§ 4 Versammlungsleitung
(1) Das zuvor im Vorstand bestimmte Vorstandsmitglied eröffnet die Sitzung und stellt die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung (Form/Frist) und die Stimmberechtigung der Anwesenden fest.
(2) Anschließend führt er die Wahl des Versammlungsleiters (VL) durch. Die MV wählt den VL mit einfacher Mehrheit.
(3) Im Falle der Beratung und Abstimmung eines den VL selbst betreffenden Gegenstands leitet für die Dauer der Behandlung des betreffenden Gegenstands das zuvor im Vorstand bestimmte Vorstandsmitglied die Versammlung; ist auch dieser betroffen, wählt die MV für die Dauer der Behandlung des betreffenden Gegenstands einen zeitweiligen Versammlungsleiter.
(4) Soweit erforderlich, kann der VL zu seiner Unterstützung Stimmenzähler ernennen.
(5) Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu (Wort entziehen, Ausschluss von Teilnehmern, Unterbrechung der Versammlung, Auflösung der Versammlung). Er selbst kann jederzeit zum Verfahren das Wort ergreifen.
§ 5 Protokollführung
(1) Der Protokollführer wird durch die MV mit einfacher Mehrheit gewählt. Er erstellt ein Protokoll, aus dem Uhrzeit, Versammlungsort, Zahl der stimmberechtigt erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sind. Er füllt zudem das Sitzungsprotoll für die BundesPARTEI aus.
(2) Auf Verlangen müssen abgegebene Persönliche Erklärungen in das Protokoll aufgenommen oder diesem als besondere Anlage beigefügt werden.
(3) Die Protokolle sind binnen drei Wochen zu erstellen, von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern unverzüglich zugänglich zu machen.
§ 6 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung einer ordentlichen MV muss folgende Punkte enthalten: a) Wahl des Versammlungsleiters
b) Wahl des Protokollführers
c) Feststellung der Stimmliste d) Genehmigung des Protokolls der letzten MV
(2) Der VL stellt die in der Einladung vorgeschlagene Tagesordnung zur Diskussion; über Änderungen der Tagesordnung entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Aufnahme zusätzlicher, im Vorschlag nicht enthaltener Tagesordnungspunkte bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie in dem mit der Einladung übersandten Tagesordnungsvorschlag enthalten waren.
§ 7 Behandlung von Tagesordnungspunkten (TOP)
(1) Der VL eröffnet für jeden Beratungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache.
(2) Die Versammlung kann auf Antrag die gemeinsame Beratung und Beschlussfassung von zwei oder mehr Gegenständen beschließen, sofern zwischen ihnen ein Sachzusammenhang besteht.
(3) Sofern sie dies wünschen, erhalten zu den einzelnen Anträgen der Antragsteller zur Begründung und der Vorstand zur Stellungnahme das Wort.
(4) Zu jedem zur Abstimmung gelangenden Gegenstand ist eine Rednerliste aufzustellen. Zur Aussprache über den Antrag erteilt der VL das Wort in der Reihenfolge der Rednerliste. Die Eintragung in die Rednerliste wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen vorgenommen. Auf Verlangen eines Teilnehmers gibt der VL die auf der Rednerliste stehenden Wortmeldungen bekannt.
(5) Der VL kann selbst zu Verfahrensfragen jederzeit das Wort ergreifen; in besonderen Fällen kann er Rednern außer der Reihe das Wort erteilen, wenn dies für den Gang der Verhandlung förderlich ist.
(6) Nach dem Schluss der Aussprache stellt der VL etwaige Änderungs- und Ergänzungsanträge und anschließend den jeweiligen – ggf. entsprechend geänderten – Antrag zur Abstimmung.
(7) Vor jeder Beschlussfassung ist Befürwortern und Gegnern angemessen Gelegenheit zu geben, ihre Standpunkte vorzutragen.
(8) Mit der Abstimmung ist der TOP abgeschlossen.
§ 8 Begrenzung der Redezeit
Sofern ihm dies aufgrund der zeitgerechten Abwicklung der Tagesordnung angeraten erscheint, schlägt der VL eine Begrenzung der Redezeit vor und stellt sie zur Abstimmung. Die MV entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Anträge zum Verfahren und zur Geschäftsordnung (GO-Anträge)
(1) GO-Anträge können jederzeit gestellt werden. Der VL kann verfügen, dass GO-Anträge schriftlich einzureichen sind.
(2) Über GO-Anträge ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein eventueller Gegenredner gesprochen haben.
(3) Teilnehmer, die auf der Rednerliste stehen oder bereits zur Sache gesprochen haben, können einen GO-Antrag auf Schluss der Debatte nicht stellen.
(4) Folgende Anträge zur GO sind zulässig: Antrag auf
1. Vertagung der Versammlung
2. Absetzen des Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung
3. Übergang zur Tagesordnung
4. Nichtbefassung mit einem Antrag
5. Vertagung eines Verhandlungsgegenstandes
6. Sitzungsunterbrechung
7. Schluss der Debatte bzw. Verzicht auf Aussprache
8. Begrenzung der Redezeit
9. Verbindung der Beratung
10. Besondere Form der Abstimmung
11. (Wiederholung der) Auszählung der Stimmen
§ 10 Abstimmungen
Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen. Auf Verlangen mindestens eines anwesenden Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden.
§ 11 Verschiedenes
(1) Jeder Teilnehmer ist berechtigt, zum Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ Beiträge anzumelden. Der VL kann verfügen, dass die Anmeldungen unter Angabe eines den Inhalt beschreibenden Stichwortes schriftlich einzureichen sind.
(2) Der VL ruft die jeweiligen Beiträge auf und eröffnet gegebenenfalls die Diskussion.
(3) Über Gegenstände, die im Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ angemeldet wurden, kann nicht abgestimmt werden.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Sofern diese Geschäftsordnung eine Verfahrensfrage nicht eindeutig regelt, entscheidet der VL den Gang der Handlung.
(2) Abweichungen von der GO sind nur zulässig, wenn kein Teilnehmer widerspricht.