für den Kreisvorstand der PARTEI Göttingen

Präambel

Diese Geschäftsordnung gilt gemäß § 6 Absatz 3 der Satzung für den Kreisvorstand. Sie regelt die interne Arbeitsweise sowie die Aufgabenverteilung innerhalb des Kreisvorstands.

Verfahrensfragen

§ 1 Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung

  • Diese Geschäftsordnung kann gemäß § 6 Absatz 2 der Satzung des Kreisverbands durch den Kreisvorstand geändert werden. Eine Beteiligung der Mitgliederversammlung oder des erweiterten Vorstands ist weder vorgesehen noch erforderlich.
  • Für die Beschlussfassung über Änderungen dieser Geschäftsordnung ist die einfache Mehrheit aller satzungsgemäß berufenen Vorstandsmitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden als Nein-Stimmen gewertet.
  • Die Aufhebung dieser Geschäftsordnung bedarf der Einstimmigkeit aller satzungsgemäß berufenen Vorstandsmitglieder.

Zuständigkeit und Verantwortung

§ 2 Grundsätze

  • Alle Vorstandsmitglieder wirken an der Geschäftsführung durch gemeinsame Beratung und Beschlussfassung mit. Davon abweichend sind einzelne Vorstandsmitglieder im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß § 3 zu Entscheidungen und Maßnahmen berechtigt.
  • Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht, die ihm übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erledigen.
  • Der Vorstand bleibt vorbehaltlich der in § 3 genannten Aufgabenverteilung für die Entscheidungen gesamtverantwortlich.

§ 3 Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung

  • Abweichend von der Regelung in § 2 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Zuständigkeiten festgelegt:
    • Der / Die Kreisvorsitzende
      • ist zuständig für die Repräsentation des Kreisverbands nach außen. Hierbei kann er oder sie durch den Ehrenvorsitzenden oder ein vom Kreisvorstand dazu berechtigtes Mitglied vertreten werden.
      • fungiert als Ansprechperson für die Mandatsträger*innen im Kreisverband.
    • Der / Die Kreisgeschäftsführende
      • Ist zuständig für die Organisation, Vorbereitung und Einladung von Mitgliederversammlungen sowie alle damit verbunden Aufgaben.
      • übernimmt die Satzung- und Ordnungspflege.
    • Der / Die Vorsitzende für Finanzen und Material
      • ist zuständig für die Finanzen und das Material des Kreisverbands.
      • fungiert als Ansprechperson für Infostände sowie den OV Göttingen.
    • Der / Die Generalsekretär*in
      • ist verantwortlich für die thematische Ausrichtung des Kreisverbands.
      • ist zuständig für das Parteiprogramm sowie die Einberufung der Programkommission.
    •  Das Vorstandsmitglied für Verbandsvernetzung:
      • fungiert als Ansprechperson für die Ortsverbände im Kreisgebiet außerhalb der Stadt Göttingen.
  • Nicht weiter zugewiesene Aufgabengebiete werden in der Regel vom gesamten Kreisvorstand übernommen. Bei Bedarf können diese jedoch auch einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragen werden.

§ 4 Vertretung des Kreisverbands nach außen

  • Der / Die Kreisvorsitzende, der / die Kreisgeschäftsführende sowie der Ehrenvorsitzende sind durch den Kreisvorstand ermächtig den Kreisverband allein nach außen zu vertreten.
  • Jeweils zwei Mitglieder des Kreisvorstands, die nicht der / die Kreisvorsitzende, Kreisgeschäftsführende oder der Ehrenvorsitzende sind, sind gemeinsam ermächtigt, den Kreisverband nach außen zu vertreten.
  • Über Abweichende Vertretungsberechtigungen entscheidet der Kreisverband im Einzelfall.

Einberufung von Vorstandssitzungen

§ 5 Sitzungsorganisation

  • Sitzungen des Kreisvorstands finden gemäß § 4 Unterpunkt b) Absatz 5 der Satzung des Kreisverbands mindestens zwei Mal im Jahr statt. In der Regel werden diese als Präsenzsitzung durchgeführt.
  • In dringenden Fällen kann auf Verlangen von mindestens einem Mitglied des Kreisvorstandes eine außerordentliche Sitzung des Kreisvorstands stattfinden.
  • Die Organisation der Sitzungen obliegt dem Kreisgeschäftsführenden. In Absprache mit dem Kreisvorsitzenden übernimmt er die Einladung der Vorstandssitzung

§ 5 Ladungsfristen

  • Eine feste Ladungsfrist gibt es nicht. Sitzungen sollten in der Regel mit einem Vorlauf von 7 Tagen eingeladen werden.

Durchführung von Vorstandssitzungen

§ 7 Tagesordnung

Die Tagesordnung wird durch den Kreisgeschäftsführenden in Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern erstellt. Vorschläge der Vorstandsmitglieder sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

§ 9 Sitzungsleitung

Die Sitzungen des Kreisvorstands werden in der Regel durch den Kreisvorsitzenden geleitet. In dessen Abwesenheit obliegt es dem Kreisvorstand einen Sitzungsleiter zu ernennen.

§ 10 Beschlussfassung

  • Alle Vorstandsmitglieder haben eine Stimme. Die Stimmabgabe erfolgt per Handzeichen oder Mündlich, sofern vorab nicht anders beschlossen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Abwesende Mitglieder können ihre Stimmen schriftlich, per Telefon oder per Messenger abgeben.
  • Der Vorstand beschließt in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, außerhalb von Sitzungen mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmgleichalt gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds können Beschlüsse auch Außerhalb von Vorstandssitzungen getroffen werden.

§ 11 Protokoll

  • Über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen ist – regelhaft vom Kreisgeschäftsführer – ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  • Jedes Vorstandsmitglied erhält ein Protokoll der Sitzung, dass vertraulich zu behandeln ist und nicht an Dritte weitergegeben werden darf.
  • Einwendungen gegen das Protokoll sind innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung dem Kreisgeschäftsführer zur Kenntnis zu bringen.
  • Über das Protokoll einer Vorstandssitzung wird jeweils in der darauffolgenden Sitzung mit einfacher Mehrheit entscheiden.

Beteiligung Dritter

§ 12 Öffentlichkeit

Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Alles Vorstandsmitglieder sowie etwaige Gäste verpflichten sich insoweit hinsichtlich der Unterlagen und des Sitzungsverlaufs Vertraulichkeit zu bewahren.

§ 13 Teilnahme von Nicht-Vorstandsmitgliedern an den Vorstandssitzungen

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung themenbezogen Parteimitglieder oder externe Dritte zu einzelnen Vorstandssitzungen oder Tagesordnungspunkten einladen.

Geltung

§ 14 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss des Kreisvorstands rückwirkend zum 28.10.2019 in Kraft. Sie gilt unabhängig von Wahlen oder sonstigen Personellen Veränderungen im Kreisvorstand bis zu ihrer Änderung durch diesen. Allen Vorstandsmitgliedern ist bei Amtsübername diese Geschäftsordnung zur Kenntnis zu geben.